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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Behandlungsvertrag

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge

Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Heilpraktiker für Psychotherapie und der*dem Klient*in als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragspartner*innen nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der*die Klient*in das generelle Behandlungsangebot des Heilpraktikers für Psychotherapie annimmt und sich an sie zum Zwecke der Beratung, Unterstützung und/oder Therapie wendet.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt eine Behandlung/Beratung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sowohl der Heilpraktiker für Psychotherapie als auch der*die Klient*in können einen bestehenden Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch, für die bis zur Ablehnung der Behandlung erbrachten Leistungen erhalten.

 

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber der*dem Klient*in in der Form, dass sie*er ihre*seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung, Unterstützung und/oder Therapie des*der Klient*in nach eigenem Ermessen und mit dem Wohle des*der Klient*in im Sinne anwendet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des*der Klient*in entsprechen, sofern diese*r hierüber keine Entscheidung trifft. 

Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Therapie kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Wenn der*die Klient*in ausschließlich nach bestimmten wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, unterstützt und/oder therapiert werden will, hat sie*er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber schriftlich zu erklären und definieren. 

Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt ihre*seine Leistungen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart wurde, in den genannten Räumen. Der Ersttermin dauert in der Regel 50 Minuten jede weitere Behandlungseinheit dauert zwischen 50 und 90 Minuten. Abweichungen hiervon sind zu vereinbaren. 

Die Behandlung/Beratung des Heilpraktiker für Psychotherapie ersetzt keine Untersuchung/Behandlung durch eine*n Ärzt*in. Der*die Klient*in ist aufgefordert, sich bei Beschwerden mit Krankheitswert selbstverantwortlich in medizinische Behandlung zu begeben.

 

§ 3 Mitwirkung der*des Klient*in

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der*die Klient*in nicht verpflichtet. Eine Behandlung ist jedoch in der Regel nur bei aktiver Mitwirkung des*der Klient*in möglich. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Behandlung/Beratung sowie angeratene und/oder notwendige ärztliche Untersuchungen.

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§ 4 Honorierung des HP Psychotherapie 

Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Der*die Klient*in ist darüber informiert, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klient*innen selber zu bezahlen. In Ausnahmefällen übernehmen private Zusatzversicherungen die Kosten der Therapie anteilig oder in vollem Umfang. Die Abklärung davon im Vorfeld, sowie die entsprechende Antragstellung sind Aufgabe des*der Versicherten.

Bei Nichterscheinen des*der Klient*in zu einem vereinbarten Termin, ohne vorherige Mitteilung, schuldet diese*r dem Heilpraktiker für Psychotherapie unabhängig vom Grund für den Ausfall ein Ausfallhonorar in voller Höhe des Honorars, dass er*sie hätte zahlen müssen, wenn der Termin in Anspruch genommen worden wäre. 

Vereinbarte Termine, die nicht wahrgenommen werden können, sind von der*dem Klient*in bis 48 Stunden vor dem Termin zu verlegen/abzusagen, ansonsten gelten sie als nicht in Anspruch genommen und es ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % zu zahlen. Wird der Termin innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin verlegt/abgesagt, beträgt das Ausfallhonorar 100 %. Ausfallhonorare sind innerhalb von 2 Wochen zu entrichten. Termine, die von Seiten des Heilpraktiker für Psychotherapie abgesagt werden müssen, werden dem*der Klient*in nicht in Rechnung gestellt. Der*die Klient*in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie. Diese*r schuldet auch keine Angabe von Gründen.

 

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Daten des*der Klient*in vertraulich und erteilt bezüglich einer Diagnose der Beratungen und/oder der Therapieinhalte sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des*der Klient*in Auskünfte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. 

Absatz 1 gilt dann nicht, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise bei bestehender Meldepflicht bestimmten Diagnosen, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatt*innen, Verwandte oder Familienangehörige. 

Absatz 1 kann ferner ausgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten bzw. schützen kann.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem*der Klient*in steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er*sie kann auch nicht die Herausgabe dieser Handakte verlangen. Absatz 2 bleibt unberührt sofern der*die Klient*in eine Behandlungs- oder Beratungsakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus der Handakte.

 

§ 6 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / des Behandlungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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